ANGRIFFE AUF KRITISCHE INFRASTRUKTUREN GEFÄHRDEN DIE GESELLSCHAFT

Feuerwehrfeste sind mehr als nur gesellige Feiern – sie verbinden Gemeinschaftssinn mit gesellschaftlichem Engagement. Damit das Fest zum Erfolg wird, bedarf es jedoch sorgfältiger Planung und rechtlicher Sorgfalt. Der erste Teil unseres Leitfadens widmet sich der entscheidenden Vorbereitung, die Planungsphase. 
 
Text: Martin Unger
Foto: Ewald Hofer

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euerwehrfeste sind ein gesellschaftliches Highlight für Jung und Alt, stärkt den Zusammenhalt zwischen Einsatzkräften und Bevölkerung und tragen zur Finanzierung wichtiger Ausrüstung bei. Doch der Weg zu einem gelungenen Event ist gepflastert mit rechtlichen Hürden, organisatorischen Herausforderungen und Sicherheitsauflagen. Die Erfahrung zeigt: Wer die Organisation in die drei Phasen VOR, WÄHREND und NACH der Veranstaltung unterteilt, behält den Überblick und vermeidet böse Überraschungen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Bundesland unterscheiden können! In manchen Regionen genügt eine Vorlaufzeit von einer Woche für die Anmeldung. Die Praxis zeigt jedoch, dass es empfehlenswert ist, mindestens drei Monate vor dem geplanten Termin mit der behördlichen Abwicklung zu beginnen. So muss zum Beispiel in der Steiermark die Anzeige spätestens sechs Wochen vor Eventbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In der Regel ist dies die Gemeinde; bei mehr als 1.000 erwarteten Gästen ist es die Bezirkshauptmannschaft.

 

Die Planungsphase

Gesetzliche Grundlagen. Der erste und wichtigste Schritt ist die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde. Diese muss schriftlich erfolgen und verschiedene Pflichtangaben enthalten: 
• genaue Bezeichnung der Veranstaltung, 
• Name und Sitz der Feuerwehr, 
• Name und Geburtsdatum des verantwortlichen Feuerwehrkommandanten, 
• exakte Ortsangabe samt Besitzverhältnissen, 
• Schätzung der erwarteten Besucherzahl sowie 
• Datum und Dauer der Veranstaltung.

Die Eignung der Veranstaltungsstätte muss parallel zur Veranstaltungsanmeldung nachgewiesen werden. Bereits genehmigte Räume von Gastgewerbebetrieben sowie baubehördlich bewilligte Räume, wie beispielsweise Feuerwehrhäuser, benötigen keine zusätzliche Genehmigung. Auch Veranstaltungsstätten im Freien sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern keine besonderen gefahrengeneigten Anlagen vorhanden sind und für ausreichende Sanitäranlagen gesorgt wird. Darüber hinaus ist das Hausrecht zu beachten: Veranstalter sind dafür verantwortlich, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen, Hausregeln durchzusetzen und bei Bedarf von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen gleichzeitig nur eine begrenzte Anzahl von Personen teilnimmt, kann die Genehmigung für die Veranstaltungsstätte entfallen. Dies gilt jedoch nur, wenn die gesetzlichen Vorgaben (die sich je nach Bundesland unterscheiden können) eingehalten werden und entsprechende Zertifizierungen für die betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte vorgelegt werden. Kommen Zelte als Backup für Veranstaltungen im Außenbereich zum Einsatz, ist unbedingt auf deren sichere Fixierung zu achten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere bei plötzlich auftretenden Windböen erhebliche Gefahrenpotenzial besteht. Weitere wichtige Genehmigungen betreffen die Öffentlichkeitsarbeit: Lautsprecherdurchsagen zur Veranstaltungsankündigung mittels Fahrzeuglautsprecher benötigen eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Das Anbringen von Transparenten und Plakaten im Ortsgebiet erfordert die Zustimmung der Gemeinde. Für eigene Plakatständer auf Gehwegen ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Zu beachten sind auch die Urheberrechte: Für Veranstaltungen mit öffentlich aufgeführter Musik ist eine Bewilligung der AKM erforderlich. Das Anmeldeformular muss mindestens drei Werktage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Zusätzlich wird dringend der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung empfohlen.

Sicherheitskonzept. Die Erstellung eines detaillierten Sicherheitsplans ist zwingend erforderlich. Dieser muss Brandschutzmaßnahmen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Fluchtwege und die Sicherstellung der Zufahrt für Einsatzkräfte umfassen. Die Brandschutzausstattung ist klar geregelt. Pro 200 Quadratmeter Veranstaltungsfläche sollte mindestens ein Schaumlöscher der Klasse S9 mit mehreren Löscheinheiten vorhanden sein. Für den Küchenbereich wird zusätzlich ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher benötigt. Zudem werden eine Löschdecke, ein Fettbrandlöscher oder ein Kohlendioxidlöscher der Klasse K5 empfohlen. Ein Erste-Hilfe-Kasten gemäß ÖNORM Z 1020 muss stets griffbereit sein. Am Beispiel Steiermark gelten bei geplanten Brauchtumsfeuern besonders strenge Auflagen: Es sind Sicherheitsabstände von mindestens 50 bis 100 Metern zu Gebäuden, Straßen und Energieanlagen einzuhalten. Die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist verboten. Eine ständige Beaufsichtigung ist sicherzustellen und es müssen ausreichende Löschmittel bereitgehalten werden.

Praktische Planung. Die Terminkoordination sollte frühzeitig mit der Gemeinde, dem Bezirksfeuerwehrkommando und anderen Feuerwehren erfolgen, um Kollisionen zu vermeiden. Ein Ersatztermin bei schlechtem Wetter sollte bereits bei der Planung mitgedacht werden. Praxistipp: Erstellen Sie einen 12-Wochen-Countdown:

  • Woche 12:Grundsatzentscheidung, 
    • Woche 8:Behördenanträge, 
    • Woche 4: Detailplanung, 
    • Woche 1: Finale Checks.

Das Gästemanagement erfordert besondere Aufmerksamkeit: Die Schätzung der Besucherzahl beeinflusst die Genehmigungsverfahren und die gesamte Logistik. Ehrengäste sollten schriftlich und telefonisch eingeladen werden, wobei angemessene Sitzgelegenheiten zu reservieren sind. Die Programmgestaltung sollte einen klaren Ablauf mit Einteilung der Redner vorsehen. Erfahrungsgemäß funktioniert die Kombination aus Gottesdienst und Festakt am besten, wenn beide Programmpunkte ohne längere Wartezeiten direkt hintereinander stattfinden. Die Logistik umfasst die Organisation von Parkplätzen für Gäste, Ehrengäste und Medienvertreter, die Bereitstellung sanitärer Anlagen, die Sicherstellung der Stromversorgung und die Verpflegungsorganisation. Dabei ist zu beachten, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserversorgung aus öffentlicher Anlage oder genehmigten Brunnen gewährleistet sein muss. Kostentipp: Rechnen Sie mit ca. 50-100 Euro für Genehmigungen, 150-300 Euro für Versicherungen und 100-200 Euro für AKM-Gebühren. Mehrweggeschirr reduziert Abfallkosten um bis zu 60% und verbessert das Image.

Öffentlichkeitsarbeit. Für die Öffentlichkeitsarbeit sollten Social Media Auftritte, Einladungen, Flyer und Plakate rechtzeitig gedruckt und verteilt werden. Wichtig ist dabei, bereits auf den Plakaten und Einladungen den konkreten Verwendungszweck anzugeben, wie zum Beispiel „Der Reinerlös dient zur Finanzierung eines neuen Tanklöschfahrzeuges“ oder „Anschaffung von Einsatzbekleidung“. Eine Presseaussendung etwa drei Wochen vor der Veranstaltung, möglichst mit interessanten Fotos, erhöht die Medienaufmerksamkeit. Während der Veranstaltung sollte eine kompetente Person für die Pressebetreuung eingeteilt werden.

 

HAUSRECHT

Die Aufenthaltsregelung bei Festen bezeichnet das Recht des Veranstalters oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte, über die Nutzung des Veranstaltungsortes zu bestimmen. Es umfasst folgende Befugnisse:

01 ZUTRITTSKONTROLLE
Der Veranstalter darf entscheiden, wer Zutritt erhält – und auch Personen vom Besuch ausschließen, z. B. bei Hausverboten oder bei Verstößen gegen Verhaltensregeln.

02 VERHALTENSREGELN AUFSTELLEN
Der Veranstalter kann bestimmte Verhaltensregeln festlegen, etwa zu Alkoholkonsum, Fotooder Videoaufnahmen, Mitbringen von Speisen/ Getränken oder verbotenen Gegenständen.

03 AUSSCHLUSS VON PERSONEN
Personen, die gegen Regeln verstoßen, sich aggressiv verhalten oder die Sicherheit gefährden, dürfen vom Gelände verwiesen werden – nötigenfalls mit Hilfe der Polizei.

04 SICHERHEITSMASSNAHMEN DURCHSETZEN
Das Hausrecht erlaubt auch die Anordnung von Kontrollen, z. B. Taschenkontrollen oder Einlassbändchen, um für Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Wichtig: Die Ausübung des Hausrechts muss verhältnismäßig, sachlich und rechtlich zulässig sein. Es darf nicht willkürlich oder diskriminierend gehandhabt werden.

 

 

Teil 2: Aspekte, die während der Veranstaltung zu berücksichtigen sind

Feuerwehrfeste sind ein gesellschaftliches Highlight für Jung und Alt, stärken den Zusammenhalt zwischen Einsatzkräften und Bevölkerung und tragen zur Finanzierung wichtiger Ausrüstung bei. Doch der Weg zu einem gelungenen Event ist gepflastert mit rechtlichen Hürden, organisatorischen Herausforderungen und Sicherheitsauflagen. Die Erfahrung zeigt: Wer die Organisation in die drei Phasen VOR, WÄHREND und NACH der Veranstaltung unterteilt, behält den Überblick und vermeidet böse Überraschungen.

72-Stunden-Regel. Nach Abschluss sämtlicher Vorbereitungen erfolgt die Durchführung der Veranstaltung. Ein wesentliches rechtliches Element bildet hierbei die sogenannte 72-Stunden-Regel: Feuerwehrfeste dürfen im Jahresverlauf höchstens 72 Betriebsstunden umfassen, um nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu fallen. Seit der Neuregelung wird dabei nicht mehr jeder angefangene Tag als voller Tag gewertet; ausschlaggebend sind ausschließlich die tatsächlich geleisteten Stunden. So werden beispielsweise beim Maibaumaufstellen von 19 bis 23 Uhr lediglich vier Stunden angerechnet.
Obwohl Feuerwehrfeste in diesem Rahmen nicht den gewerblichen Sperrstundenregelungen unterliegen, ist die Gemeinde als zuständige Anmeldebehörde berechtigt, Beginn und Ende der Veranstaltung verbindlich festzulegen. Werden sowohl die zeitliche Begrenzung auf 72 Stunden als auch die Zweckbindung – also die erkennbare und nachweislich der Förderung eines bestimmten Zwecks dienende Veranstaltung – eingehalten, entfällt die Körperschafts- und Umsatzsteuerpflicht. Folglich besteht weder eine Verpflichtung zur Buchführung nach steuerlichen Grundsätzen noch eine Belegerteilungs- oder Registrierkassenpflicht.
Ungeachtet der Nichtanwendung der Gewerbeordnung ist jedoch sicherzustellen, dass mindestens zwei Sorten kalter, alkoholfreier Getränke angeboten werden, deren Preis nicht höher liegt als der des günstigsten kalten, alkoholischen Getränks (sog. „Jugendgetränk“).

Alkoholausschank und Jugendschutz. Die Vorschriften der Gewerbeordnung bezüglich Alkoholausschank und Jugendschutz sind strikt einzuhalten. Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen ausgeschenkt werden, die durch Trunkenheit oder ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören. Besonders wichtig ist die Verpflichtung, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das billigste kalte alkoholische Getränk anzubieten – wie bereits erwähnt. Der Preisvergleich erfolgt auf Basis des hochgerechneten Preises für einen Liter des jeweiligen Getränks, und diese „Jugendgetränke“ sollten gesondert ausgewiesen werden. Die Bestimmungen des jeweiligen Landesjugendschutzgesetzes sind zu beachten, wobei deutlich sichtbare Hinweise anzubringen sind. Für Jugendliche gelten zeitliche Beschränkungen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen: bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 5 bis 23 Uhr, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 5 bis 1 Uhr. Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken sind jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Über das Verbot des § 15 des Steiermärkischen Jugendgesetzes hinaus gilt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Besitz und Konsum von Tabakprodukten sowie von Spirituosen oder Alkopops verboten ist.

Hygiene und technische Sicherheit. Die Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln muss hygienisch einwandfrei erfolgen. Mit Kontrollen durch die Lebensmittelpolizei ist zu rechnen, wobei eine spezielle Untersuchung des Küchen- und Servicepersonals nicht erforderlich ist.

Umwelttipp: LED-Beleuchtung spart bis zu 80 % Stromkosten. Regionale Lieferanten reduzieren Transportwege und stärken die Gemeinschaft. Kompostierbare Teller und Becher sind oft kostenneutral verfügbar.

Hygienisch einwandfreie Sanitäranlagen, getrennt nach Geschlechtern, müssen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes vorhanden sein. Zugänge und Anlagen müssen ausreichend beleuchtet und gekennzeichnet sein.
Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Flüssiggas geboten: Die Verwendung von Flüssiggas in Veranstaltungsräumen und Zelten ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Maßgeblich sind hier die §§ 48 ff. der Veranstaltungssicherheitsverordnung (VSVO) des Landes Steiermark. Für Zelte ist eine Sicherheitsbeleuchtung zwingend erforderlich. Seit 2019 gilt ein generelles Rauchverbot, das auch Festzelte umfasst.

Zeremonieller Ablauf. Das Begrüßungsprotokoll folgt klaren Regeln: Zuerst wird der höchste Ehrengast begrüßt, zuletzt die anderen Anwesenden als Gruppe. Namen, Titel und Funktionen müssen korrekt genannt werden. Bei gleichrangigen Personen gilt: Damen vor Herren, Ältere vor Jüngeren. Bei Gottesdiensten in Kirchen dürfen keine Kommandos gegeben werden, die Einheit gilt als aufgelöst. Bei Feldmessen im Freien bleibt die Formation geschlossen.

Pressearbeit und Bildrechte. Bei Veranstaltungen von Feuerwehren stellt das Fotografieren und die Veröffentlichung von Bildern eine rechtlich sensible Angelegenheit dar. Dabei sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Recht am eigenen Bild nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz zu beachten. Fotos, die Personen identifizierbar abbilden, gelten grundsätzlich als personenbezogene Daten und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet und veröffentlicht werden.
Bei öffentlichen oder internen Feuerwehrveranstaltungen empfiehlt es sich, bereits in der Einladung auf das Fotografieren hinzuweisen und einen Ansprechpartner für Datenschutzfragen zu nennen. Zusätzlich sollte im Eingangsbereich ein deutlich sichtbarer Hinweis angebracht werden, dass fotografiert wird. Auch wenn dieser Hinweis rechtlich nicht immer ausreicht, dient er der Transparenz und kann Missverständnisse vermeiden.
Generell dürfen Fotos nicht die geschützte Privatsphäre verletzen. Das betrifft insbesondere Bereiche wie Gesundheit, Religion, Familie und Sexualität. Innenräume von Fahrzeugen, Wohnräumen, Zelten oder Hotelzimmern gelten ebenfalls als geschützte Privatsphäre und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht fotografiert werden. Auch ist darauf zu achten, dass niemand bloßgestellt oder in einem unvorteilhaften Kontext abgebildet wir.
Zusammenfassend gilt: Klare Kommunikation, Einwilligungen im Vorfeld und respektvoller Umgang mit Bildmaterial schützen sowohl die Rechte der Gäste als auch die Feuerwehr selbst.

Kompakt: Wichtige Punkte im Überblick

Sicherheit der Gäste. Notausgänge und Fluchtwege müssen gut sichtbar, jederzeit frei zugänglich und ausreichend gekennzeichnet sein. Ein Evakuierungsplan sollte vorhanden sein, und das gesamte Personal muss entsprechend geschult werden.
Auf den Brandschutz achten und Feuerlöscher bzw. Löschdecken bereitstellen. Besonders bei offenen Flammen, wie etwa bei Grillstationen oder Fackeln, ist besondere Vorsicht geboten. Bei Veranstaltungen im Freien muss ein Notfallkonzept für extreme Wetterlagen wie Sturm oder Gewitter vorliegen. Dieses sollte Regelungen zum Abbau von Zelten, geplanten Durchsagen und sichere Rückzugsorte enthalten.

Sanitätsdienst und Erste Hilfe. Es sollte eine deutlich gekennzeichnete Sanitätsstation bzw. ein Erste-Hilfe-Bereich eingerichtet werden. Die Kommunikation über die Alarmierung des Rettungsdienstes muss klar geregelt sein – sowohl nach außen als auch intern.
Alle Helferinnen und Helfer müssen darüber informiert sein, wer für medizinische Notfälle zuständig ist und wie im Ernstfall zu handeln ist.
Infrastruktur & Logistik. Ein durchdachtes Parkplatzmanagement ist erforderlich: Ordner sollten eingeplant, Anfahrtswege gut beschildert und barrierefreie Zugänge sowie Parkplätze berücksichtigt werden.
Die Stromversorgung muss durch geprüfte Stromverteiler und FI-Schutzschalter abgesichert sein. Zudem ist eine Notstromversorgung einzuplanen.

Organisation und Ablauf. Ein Funk- oder Kommunikationssystem ist besonders bei größeren Veranstaltungen notwendig, um bei Zwischenfällen schnell reagieren zu können. Die Verantwortlichkeiten müssen im Vorfeld eindeutig geklärt werden – etwa wer die Gesamtleitung übernimmt oder wer für Technik, Verpflegung und Sicherheit zuständig ist.

Spielbereiche. Alle Spielbereiche – insbesondere aufblasbare Spielgeräte wie Hüpfburgen – sind fachgerecht aufzubauen, standsicher zu sichern und so zu platzieren, dass weder Fahrzeug- noch Besucherverkehr eine Gefährdung darstellen. Deutlich sichtbare Hinweisschilder sind anzubringen – zum Beispiel: „Die Nutzung der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Für Verletzungen wird keine Haftung übernommen. Eltern haften für ihre Kinder.“ Während der Nutzung sollte eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson eingesetzt werden, die mit den Sicherheitsanforderungen vertraut ist und den Betrieb der Spielgeräte überwacht.

Verhalten bei Zwischenfällen. Für den Umgang mit Störungen oder Konflikten, insbesondere bei Streitigkeiten oder Alkoholmissbrauch, sollte ein Deeskalationskonzept vorliegen. Der Einsatz von Sicherheitsdienst oder Ordnern ist hierbei empfehlenswert. Eine Lautsprecheranlage sollte vorhanden sein, um im Notfall oder bei wichtigen Hinweisen Durchsagen machen zu können. 
Ein zentrales Fundbüro sollte eingerichtet werden, um verlorene Gegenstände unkompliziert verwalten zu können.

Teil 3: Abschlussarbeiten

Meist dröhnen noch Musik und buntes Festtreiben in den Ohren, beginnen bereits die Abbauarbeiten des Events. Dabei ist insbesondere auf eine ordnungsgemäße Entsorgung zu achten: Abwässer aus Sanitäranlagen sowie verbrauchtes Nutz- und Waschwasser müssen entsprechend den örtlichen Bestimmungen beseitigt werden – eine Verunreinigung von Gewässern ist in jedem Fall zu vermeiden. Ebenso sind Altspeisefette vorschriftsgemäß zu entsorgen und dürfen keinesfalls in die Kanalisation gelangen. Verkehrsflächen sind unverzüglich freizumachen und in einen verkehrssicheren Zustand zurückzuversetzen; aufgestellte Verkehrszeichen sind umgehend zu entfernen.

Steuerliche Aspekte. Grundsätzlich unterliegt jede Veranstaltung der Lustbarkeitsabgabe gegenüber der Gemeinde. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, die Ortsfeuerwehr jährlich bei zwei Fes-ten von dieser Abgabe zu befreien, sofern der Reinerlös ausschließlich Feuerwehrzwecken dient. Einnahmen aus gesellschaftlichen Veranstaltungen können zudem – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – von der Körperschaftund Umsatzsteuer befreit sein. Zentrale Bedingung ist die Einhal-tung der sogenannten 72-Stunden-Regel. Werden die Veranstaltungen innerhalb dieses Zeitrahmens abgehalten, entfällt sowohl die Pflicht zur steuerlichen Buchführung als auch die Verpflichtung zur Verwendung von Registrierkassen und zur Ausstellung von Belegen. Wird die 72-Stunden-Grenze jedoch überschritten, tritt volle Steuerpflicht für sämtliche Veranstaltungen des betreffenden Kalenderjahres ein. Dies umfasst die Körperschaftsteuer (25 % auf den steuerpflichtigen Jahresgewinn ab 10.000 Euro, wobei pauschal 20 % der Nettoeinnahmen für die freiwillige Mitarbeit angerechnet werden können) sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro Jahresumsatz überschritten wird.

Zweck der Veranstaltung. Der gemeinnützige Charakter der Veranstaltung muss nach außen hin klar erkennbar sein und sollte bereits im Rahmen der Bewerbung deutlich kommuniziert werden. Es ist zulässig, erzielte Mittel über einen angemessenen Zeitraum hinweg anzusparen, um größere Investitionen zu tätigen. Hierbei sind jedoch nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Mittelverwendung zu führen. Seit 2017 sind freiwillige Feuerwehren verpflichtet, erhaltene Spenden über das Por-tal „FinanzOnline“ zu erfassen, sofern die Spender ihre vollständigen Daten bekanntgeben und der Übermittlung nicht widersprechen.

Organisatorischer Abschluss. Zum Abschluss der Veranstaltung sind Presseberichte sowie Dankschreiben ein wertvolles Zeichen der Wertschätzung und Öffentlichkeitsarbeit. Ebenso sind Abbau und Reinigung der Veranstaltungsstätte zu organisieren. Eine interne Abschlussbesprechung bietet Gelegenheit zur Reflexion: Für die Erfolgskontrolle empfiehlt sich die Dokumentation von Besucherzahlen, Einnahmen und Rückmeldungen. Ein einfacher Bewertungsbogen (z. B. mit Notenskala 1–5) unterstützt die kontinuierliche Verbesserung zukünftiger Veranstaltungen.

Fazit. Ein gelungenes Feuerwehrfest ist das Ergebnis gründlicher Planung, der konsequenten Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und einer professionellen Umsetzung. Von besonderer Bedeutung sind die frühzeitige Einbindung der zuständigen Behörden sowie die Berücksichtigung sämtlicher Sicherheitsaspekte. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Unterstützung der Landesfeuerwehrverbände oder Bezirksfeuerwehrkommandos in Anspruch zu nehmen – sie verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um jede Veranstaltung zu einem gesellschaftlichen Erfolg werden zu lassen.

72-Stunden-Regelung. Der Hintergrund dieser in den Gewerbeordnungen der Bundesländer verankerten Regelung liegt darin, Vereinen und Körperschaften die Möglichkeit zu geben, Feste, Bälle oder Zeltveranstaltungen durchzuführen, ohne den vollen organisatorischen und rechtlichen Aufwand einer Gastgewerbekonzession auf sich nehmen zu müssen. Für Feuerwehrfeste bedeutet dies konkret, dass die Wehren Speisen und Getränke (einschließlich alkoholischer Getränke) ausschenken dürfen, ohne eine reguläre Gewerbeberechtigung wie ein Gastwirt zu benötigen. Dennoch unterliegen sie selbstverständlich den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, etwa dem Jugendschutz, der Lebensmittelhygiene, den baurechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Zelte, Fluchtwege und Brandschutz, den Vorschriften zum Lärmschutz sowie den einschlägigen Abgaben, beispielsweise Getränkesteuern oder Gebühren für die musikalische Nutzung über die Autoren, Komponisten und Musikverleger-Gesellschaft (AKM). Die sogenannte 72-Stunden-Regel setzt dabei eine klare Grenze: Sie gilt pro Jahr und pro Verein/Körperschaft und kann entweder an drei aufeinanderfolgenden Tagen – etwa im Rahmen eines dreitägigen Feuerwehrfestes – oder auf mehrere Veranstaltungen verteilt, etwa in Form von zwei Festtagen und einem Frühschoppen, genutzt werden. Wird diese zeitliche Obergrenze überschritten, ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich oder es muss eine andere rechtliche Lösung gefunden werden.