Explosionsgefahr

Knapp 30 Prozent aller Haushalte in Österreich sind an das Erdgasnetz angeschlossen. Das Wissen um die richtigen Maßnahmen bei Bränden in gasversorgten Objekten gehört damit zum Rüstzeug jeder Feuerwehrkraft.

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Quellen: ÖBFV Info E-07 / ÖVGW RL G K 71/ ÖVGW RL G B 140;
Foto: iStock/thaloengsak; Text: BR d.F. Werner Seidl

Explosionsgefahr

Knapp 30 Prozent aller Haushalte in Österreich sind an das Erdgasnetz angeschlossen. Das Wissen um die richtigen Maßnahmen bei Bränden in gasversorgten Objekten gehört damit zum Rüstzeug jeder Feuerwehrkraft.

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ir zeichnen das Szenario „Gebäudebrand eines gasversorgten Objektes“. Hier gilt: Auch wenn das Brandgeschehen die Gas­leitung nicht beeinflusst, die
Gasversorgung muss zur Sicher­heit der Einsatzkräfte unterbrochen werden! Wie in der Vergangenheit leider mehrmals praktiziert, hat man den Gasnetzbetreiber
über das Schließen der Gashauptabsperrung nicht informiert – beinahe wäre es zu schwerwiegenden Unfällen gekommen. Das Schließen der Hauptabsperrung

Wir zeichnen das Szenario „Gebäudebrand eines gasversorgten Objektes“. Hier gilt: Auch wenn das Brandgeschehen die Gas­leitung nicht beeinflusst, die
Gasversorgung muss zur Sicher­heit der Einsatzkräfte unterbrochen werden! Wie in der Vergangenheit leider mehrmals praktiziert, hat man den Gasnetzbetreiber
über das Schließen der Gashauptabsperrung nicht informiert – beinahe wäre es zu schwerwiegenden Unfällen gekommen. Das Schließen der Hauptabsperrung

durch die Feuerwehr ist eine wichtige einsatztaktische Entscheidung und für die Sicherheit und den Einsatzerfolg von enormer Wichtigkeit. Jedoch stellt das Absperren der
Gaszufuhr nur einen Teil der Sicherheit dar. Im Feuer können z. B. Mauerwerke einstürzen und dabei die Gasleitung beschädigen. Strömt Erdgas unkontrolliert aus,
besteht Explosionsgefahr. Daher ist unbedingt der Gasnetzbetreiber unmittelbar nach dem Schließen der Gaszufuhr zu verständigen. Eine geschlossene Gasarmatur darf
auch niemals durch die Feuerwehr geöffnet werden. Bei größeren Anlagen sollte durch die Einsatzleitung auch ein Posten, der das unbeabsichtigte Öffnen der Armatur
verhindern soll, abgestellt werden.


Sicher abdichten.
Geschlossene Hähne, Schieber oder sonstige Absperreinrichtungen gelten nicht als gasdichte Verschlüsse; vielmehr sind Kappen, Stopfen,
Blindflansche oder Steckscheiben zu verwenden. Jedes behelfsmäßige Verschließen ist verboten (ÖVGW Richtline K71). Der Gasnetzbetreiber ist laut Gaswirtschaftsgesetz
verpflichtet, einen Gebrechens- und Störfalldienst zu unterhalten. Dieser Erreichbarkeitsdienst ist entsprechend der Organisationsrichtlinien (ÖVGW G B 140) mit
ausgebildetem Fachpersonal sowie spezieller Ausrüstung – Fahrzeuge mit Blaulicht, Messgeräte und Equipment zum Abdichten, Reparieren und Verhindern einer
Gasausbreitung – ausgestattet. Die Mitarbeiter im Stördienst müssen die Leitung in eine technisch gasdichte Form bringen, um weitere Gefahren ausschließen zu können.
Des Weiteren unterstützen sie die Einsatzleitung in gastechnischen Belangen.

Erkundung. Im Zuge der Erkundung sollte erstrangig die Befragung von Anwohnern erfolgen, die im Regelfall über die Art der Energieversorgung sowie über die Lage der Absperreinrichtungen Auskunft geben können. Gibt es keine zur Befragung stehenden Personen, ist man auf eine visuelle Erkundung angewiesen. Dabei ist auf folgende Merkmale zu achten:

  • Hinweise auf „Gashauptabsperrung“

     

  • Markierungstafel „Hauptabsperrung“

     

  • Markierungstafel „Haus­anschluss“

     

  • Markierungstafel „Erdgasleitung in der Nähe“

     

  • Gaseintrittspunkt

     

  • Gelbe Leitungen

     

  • Mauerkästen ggf. mit Gasdruckregler, Gaszähler oder Absperrarmaturen

     

Maßnahmen und Sicherheitseinrichtungen. Wie eingangs erwähnt, müssen Einsatzkräfte bei Bränden oder bei Gasgeruch die Hauptabsperrung schließen. Eine mit grünem „HA“ gekennzeichnete erdvergrabene Armatur darf durch die Feuerwehr mittels Schieberschlüssel geschlossen werden. Alle anderen erdvergrabenen Armaturen dürfen nur durch den Gasnetzbetreiber wegen der damit verbundenen Gefahr für andere Gaskunden (Krankenhäuser, Industrie- und Gewerbebetriebe) geschlossen werden. Das Schließen von Armaturen ist immer dem Netzleitwart des Gasnetzbetreibers unter der Notrufnummer 128 zu melden. Die Hauptabsperrung befindet sich normalerweise unmittelbar nach dem Eintritt in das Gebäude. In Mitteldruck (ca. 3 bar) versorgten Gasnetzen muss diese Absperrung im Freien (freistehender Außenwandkasten oder wie in den meisten Fällen unter Putz stehender Außenwandkasten) zugänglich sein. Dem Anlagenbetreiber wurde bei der Inbetriebnahme ein Schlüssel für diesen übergeben. Beim Schlüssel handelt es sich um einen Standard-Zählerkastenschlüssel (Schrack-Schlüssel 61005) Diese Zählerkästen sind mit einer Sollbruchstelle versehen, welche im Notfall mit einem Schraubenzieher auch ohne größeren Schaden aufgehebelt werden können. In diesen Außenwandkasten ist eine Absperrarmatur vorhanden. Diese muss durch Verdrehen geschlossen werden. Befindet sich diese Armatur im Gebäude, ist diese als Sicherheitsarmatur mit thermischer Abbrandsicherung ausgestattet, was bedeutet, dass sie sich im Brandfall bei ca. 70 °C selbstständig schließt und sich auch nicht mehr öffnen lässt. Auch bei Gaszählern und den Verbrauchseinrichtungen sind solche thermischen Abbrandsicherungen zu finden.

Nach dem Einsatz. Ist der Einsatz vonseiten der Feuerwehr abgearbeitet, müssen durch den Gasnetzbetreiber weitere Maßnahmen erfolgen:

  • visuelle Beurteilung der Gasleitung

  • Druck und Festigkeitsproben

  • Dokumentation

  • Freigabe der Leitung


Nach Gasgebrechen können weiterführende Schäden auftreten. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Gasnetzbetreibers sollten ein eingespieltes Team bilden. Rechtliche und technische Probleme können dadurch für alle eingesetzten Kräfte verhindert werden. 

Nach einem Brand beschädigter Mauerkasten mit abgerissener Gasleitung – bis zur Hauptabsperrung unter Druck stehend (3,2 bar) 

Außenwandkasten mit thermisch belasteter Gasverbrauchsleitung. Fotos: Seidl

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